REGELINSOLVENZ
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Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Regelinsolvenz

Regelinsolvenz
Allgemein
Nicht nur Privatleute können eine Insolvenz anmelden. Auch Firmen, Selbstständige oder Freiberufler haben die Möglichkeit, eine Regelinsolvenz anzumelden. Auch diese haben die Möglichkeit, sich von ihrer Schuldenlast zu befreien, d. h. die Restschuldbefreiung zu erhalten. Wie läuft eine Regelinsolvenz ab? Wer genau kann eine Regel Insolvenz beantragen? Als Fachanwalt für Insolvenzrecht beantworte ich Ihnen die wichtigsten Fragen.
Was sind die Ziele einer Regelinsolvenz?
Soweit der Betrieb bei Antragstellung noch Überlebenschancen hat, geht es bei der Regelinsolvenz um die Fortführung des Betriebs, die Erlangung von Pfändungsschutz und die Befreiung von den zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bestehenden Restschulden.
Nach dem Gesetz können sowohl selbstständige, Freiberufler wie auch ehemals Selbstständige, die Schulden aus dieser unternehmerischen Tätigkeit haben, mehr als 19 Gläubiger haben oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens beantragen. Besteht daher die Möglichkeit, während des laufenden Insolvenzverfahrens eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Sanierung des Betriebs und im Erfolgsfall die Fortführung des Betriebs ohne Schulden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Auch prüft der Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung bei Gläubigern zur Massemehrung.
Wie lange dauert eine Regelinsolvenz?
Die Verfahrensdauer im Insolvenzverfahren können zwischen drei und sechs Jahren variieren. Erst dann kommt es zur Restschuldbefreiung. Wie lange das Insolvenzverfahren dort, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
3 Jahre: Ausgleich aller Verfahrenskosten und Tilgung von 35 % der Gläubigerforderungen
5 Jahre: Ausgleich aller Verfahrenskosten
6 Jahre: Unabhängig von der Möglichkeit des Ausgleichs von Verfahrenskosten oder Zahlung einer Quote an die Gläubiger
Wichtig: Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über noch ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt. Ist dies nicht der Fall, muss auf jeden Fall mit dem Antrag ein Kostenstundungsantrag gestellt werden. Denn nur mit einem eröffneten Insolvenzverfahren kann der Schuldner auch Restschuldbefreiung erhalten.
Ablauf des Verfahrens
Jedes Insolvenzverfahren beginnt das Regelinsolvenzverfahren mit einem schriftlichen Insolvenzantrag. Dieser kann grundsätzlich vom Schuldner oder auch von einem Gläubiger gestellt werden. Jedoch nur wenn der Schuldner selber einen Insolvenzantrag stellt, könne auch Restschuldbefreiung beantragen.
Der Regelinsolvenzantrag ist immer bei demjenigen Insolvenzgericht zu stellen, das für den Wohnort des Schuldners zuständig ist. Stellt der Schuldner den Insolvenzantrag, muss er ein Verzeichnis über seine Vermögensverhältnisse sowie eine Übersicht über alle Gläubiger vorlegen. Werden hier Fehler gemacht, kann dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn der Schuldner muss bei Einreichung des Insolvenzantrages auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
Nach Eingang des Regel Insolvenzantrages bei Gericht, prüft der Insolvenzrichter zunächst den Antrag auf Vollständigkeit. Dann wird der Richter einen Sachverständigen beauftragen, zu prüfen, ob die Angaben des Schuldners korrekt sind. In leerer im Rahmen dieses Gutachtens prüft der Gutachter, ob und welches Vermögen vorhanden ist, d. h. ob der Schuldner die Verfahrenskosten selber zahlen kann und ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt. Hierbei kann es sich um eine Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung oder um eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Nur bei Vorlage einer dieser drei Gründe erlaubt das Gesetz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der Gutachter alle Punkte bestätigt hat bzw. der Schuldner zur Deckung der Kosten des Verfahrens einen Kosten Stundungsantrag gestellt hat, wird durch das Gericht einen Insolvenzverwalter ernannt. Hierbei handelt es sich in der Regel um den bereits vorab durch das Gericht beauftragten Gutachter.
Teilung des Vermögens
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt das gesamte Vermögen des Schuldners unter die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Hierbei wird zwischen dem alt-und Neuvermögen des Schuldners unterschieden.
1. Das gesamte Vermögen, das bis zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens entstanden ist, wird Teil der Insolvenzmasse.
2. Das sogenannte neu Vermögen, d. h. das Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens durch sein Einkommen oder durch eine Erbschaft erwirbt, unterliegt der Insolvenzmasse – jedoch mit der wesentlichen Einschränkung, dass dies nur der Fall ist, soweit das nur Vermögen durch das Gesetz als pfändbar erklärt wird. Auf den Neuerwerb sind daher die Vollstreckungsschutzvorschriften anzuwenden.
Wie geht es nach der Eröffnung des Verfahrens weiter?
Der Insolvenzverwalter hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Aufgaben. Er muss das schuldnerische Vermögen sichern und die Gläubigerforderungen feststellen.
Um die Gläubigerforderungen festzustellen erhält jeder dem Insolvenzverwalter bekannt Gläubiger eine Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit, über ein Formblatt seine Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Auf der anderen Seite wird der Insolvenzverwalter nun versuchen, das Vermögen des Schuldners zu verwerten. Sämtliche Vermögenswerte werden daher durch den Insolvenzverwalter beschlagnahmt und der Verwertung zugeführt. Hierbei kann es sich um wertvolle Gegenstände aus dem Hausrat oder Autos handeln, die dem Schuldner nicht für seine berufliche Existenz benötigt werden. Auch wird der Insolvenzverwalter z.B. kapitalbildenden Lebensversicherungen oder Bausparverträge verwerten, soweit sie nicht dem Pfändungsschutz unterliegen auch Kontoguthaben und das pfändbare Einkommen fließen in die Insolvenzmasse. Soweit der Schuldner Einkommen aus angestellter Tätigkeit hat, ist die Bestimmung des pfändbaren Einkommens einfach. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Sollte der Schuldner jedoch noch unternehmerisch tätig sein, ist die Bestimmung des pfändbaren Einkommens nicht möglich. Denn der Schuldner verfügt gerade über kein Einkommen. Denn er erwirtschaftete gerade kein Einkommen sondern einen unternehmerischen Gewinn, in der Regel ausgewiesen durch eine Einnahmen Überschussrechnung. Auch hier muss der Schuldner Beträge an den Insolvenzverwalter abführen. Deren Berechnung bereitet jedoch in der Praxis teilweise Schwierigkeiten und sollte vom Schuldner regelmäßig mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht erörtert werden. Dennis ist seine Pflicht, hier korrekte Beträge abzuführen. Werden ihr Fehler gemacht, kann dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Wie wird der Betrieb des Schuldners weitergeführt?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter entscheiden, wie der Betrieb des Schuldners weitergeführt wird. Handelte sich z.B. um eine GmbH muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob der Betrieb fortgeführt oder abgewickelt wird. Bei einem kaufmännischen Betrieb, einem selbstständigen bzw. Freiberufler ist die Situation komplizierter. Hier kann der Insolvenzverwalter dem Schuldner nicht verbieten, seine unternehmerische Tätigkeit fortzuführen. Mit der Insolvenzeröffnung unterliegt die unternehmerische Tätigkeit dem Insolvenzbeschlag. Soweit dem Insolvenzverwalter die Tätigkeit des Schuldners auch tatsächlich bekannt ist, ist er für diese verantwortlich. Er hat dem Schuldner aus den Einnahmen seinen Unterhalt zu gewähren, Rechnungen zu bezahlen und auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Sollte dem Insolvenzverwalter jedoch die unternehmerische Tätigkeit zu ungewiss sein, kann er diese auch gegenüber dem Schuldner freigegeben. Dies bedeutet, dass der Schuldner mit der Freigabeerklärung wieder alleinverantwortlich seine unternehmerische Tätigkeit ausüben kann. In diesem Fall bleiben die Schulden beim Insolvenzverwalter und der Schuldner erhält die notwendigen Betriebsmittel zur Fortführung seines Unternehmens zurück. Dies beinhaltet in der Regel aber keine Barmittel. Ab diesem Zeitpunkt ist der Schuldner wieder für seine Tätigkeit selbst verantwortlich. So hält er beim Finanzamt eine neue Steuernummer und muss auch selber die Steuererklärung abgeben. Der anderen Seite kann aber auch den Gewinn aus seiner unternehmerischen Tätigkeit selbst behalten. Nach der Freigabe hat der Insolvenzverwalter auf diese Gelder keinen Zugriff mehr. Trotzdem muss der Schuldner selbstverständlich Zahlungen an die Insolvenzmasse leisten. Die Schwierigkeit hierbei ergibt sich daraus, dass auf den unternehmerischen Gewinn die Pfändungsvorschriften insbesondere die Pfändungsschutzvorschrift nicht anwendbar sind. Die Berechnung eines pfändbaren bzw. pfändungsfreien Einkommens ist daher nicht möglich. Hier muss der Schuldner in eigener Verantwortung, besten mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht klären, ob und welche Beträge er an das Insolvenzverfahren abführt. Das Risiko besteht darin, dass hierbei Fehlern eine Versagung der Restschuldbefreiung droht.