Restschuldbefreiung in 3 oder 5 Jahren
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Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verkürzung der Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre
Nach der gesetzlichen Regelung dauert eine Insolvenz grundsätzlich 6 Jahre. Der Gesetzgeber hat am 1.7.2014 Insolvenzordnung geändert. Danach hat ein Insolvenzschuldner die Möglichkeit, die Insolvenzdauer auf fünf bzw. auch 3 Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit der Verkürzung besteht für alle Verfahren, die nach dem 1.7.2014 beantragt worden sind.
Verkürzung auf 5 Jahre
Üblicherweise dauert eine Insolvenz 6 Jahre. Oft besteht jedoch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren auf 5 Jahre zu verkürzen. Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann der Insolvenzschuldner die Insolvenz auf 5 Jahre verkürzen, wenn er „die Kosten des Verfahrens“ berichtigt hat.
Zu den Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zählen diverse Positionen. Hierzu zählen zum einen die in § 54 InsO aufgeführten Gebühren und Auslagen des Gerichts, mögliche Vergütungsansprüche eines vorläufigen Insolvenzverwalters (wenn dieser überhaupt eingesetzt war) und eventueller Vergütungsansprüche von Gläubigerausschussmitgliedern.
Die Kosten des Verfahrens einer Privatinsolvenz belaufen sich in der Regel zwischen 1800–2500 €. In einem Regelinsolvenzverfahren können diese Kosten höher liegen.
Die gesetzliche Regelung bedeutet praktisch, dass die Verfahrenskosten auch tatsächlich an die Insolvenzmasse gezahlt worden sein müssen. Zwar wird in vielen Verfahren ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestellt. Eine Kostenstundung reicht jedoch für die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht aus. Vielmehr müssen die Verfahrenskosten tatsächlich fließen. Dies geschieht z.B. dann, wenn der Schuldner arbeitet und pfändbares Einkommen erwirtschaftet. Reichen diese Beträge in Summe aus, um die Verfahrenskosten auszugleichen, kann er mit der rechtzeitigen Stellung eines Antrages die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erhalten. Der notwendige Betrag kann auch z.B. durch die Verwertung von Vermögenswerten (z.B. Verkauf eines Autos zu Beginn des Insolvenzverfahrens) Insolvenzmasse fließen.
Um das Insolvenzverfahren auf fünf Jahre zu verkürzen, müssen daher folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Insolvenzmasse muss die Verfahrenskosten decken
- das hierfür notwendige Geld muss innerhalb von fünf Jahren in die Insolvenzmasse fließen
- der Schuldner muss einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen (keine automatische Berücksichtigung durch das Gericht)
Verkürzung auf 3 Jahre
Neben der Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren besteht nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO für den Insolvenzschuldner auch die Möglichkeit, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erhalten. Hierzu muss der Insolvenzschuldner aber nicht nur die Verfahrenskosten wie bei der Verkürzung auf fünf Jahre sondern auch zusätzlich 35 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen befriedigen.
Hierbei zeigt sich die Problematik der gesetzlichen Regelung. Die Insolvenzverwaltervergütung wird nicht pauschal berechnet sondern sie berechnet sich anteilig an der Insolvenzmasse. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gestaffelt. Je höher die Insolvenzmasse ist, desto höher ist auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Je mehr Geld daher in die Insolvenzmasse fließt, desto höher ist auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Insolvenzmasse muss daher in der Regel bedeutend größer sein, als die genannten 35 %.
Um das Insolvenzverfahren auf drei Jahre zu verkürzen muss der Schuldner demnach:
- Die Verfahrenskosten ausgleichen
- 35 % der Insolvenzforderungen bedienen (sozusagen netto)
- die hierfür notwendigen Mittel müssen innerhalb von drei Jahren fließen
- der Schuldner muss einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen (keine automatische Berücksichtigung durch das Gericht)